|
Der Bug...

Aktuell in Dranske...

Die Gründer...

Die Satzung...

Maritime Links...

Bilder VM...

Bilder vom "Gegner"...

Von Ehemaligen und Freunden...

Erinnerungen an die Marine...

Rügen interessant...

Unser Gästebuch...

Zur Home...

Informationen nur für Mitglieder...

Ihre Nachricht an uns...
Impressum |
Satzung
der Marinekameradschaft Bug 1992 e.V.
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Marinekameradschaft Bug 1992 e. V. (MK Bug)
2. Die Marinekameradschaft Bug 1992 e. V. wurde am 31. Oktober 1992 gegründet.
3. Die Marinekameradschaft Bug 1992 e. V. hat ihren Sitz in Dranske.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bergen einzutragen.
§2
Ziel, Zweck und Aufgaben
1. Die Marinekameradschaft Bug 1992 e. V. will Förderer der nationalen und internationalen
Seegeltung und des Seefahrtsgedankens auf der Grundlage friedvoller Bestrebungen der
Völker sein. Zugleich ist sie für ihre Mitglieder Bindeglied zwischen Tradition
und Gegenwartsaufgaben und dient im besonderen der Kameradschaft untereinander.
2. Die Marinekameradschaft Bug 1992 e. V. ist Mitglied des Deutschen Marinebundes e.
V. (DMB)
3. Die Satzung des DMB ist für die Marinekameradschaft Bug 1992 e. V. bindend.
4.Die Mitglieder der Marinekameradschaft Bug 1992 e. V. bekennen sich zu der im Grundgesetz
der Bundesrepublik Deutschland verankerten Staatsform.
5. Die Marinekameradschaft Bug 1992 e. V. ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig
und neutral
6. Die Marinekameradschaft Bug 1992 e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsvorschriften
(§§ 51- 68 A0).
Ausgeschlossen sind:
- ein wirtschaftlicher Betrieb
- Zuwendungen aus Erträgen oder aus sonstigen Mitteln der
Marinekameradschaft Bug 1992 e. V. an ihre Mitglieder
- die Durchführung von Aufgaben, die dem Zweck der Marinekameradschaft Bug 1992
e. V. fremd sind.
- die Verwendung von Erträgen aus dem Vermögen der
Marinekameradschaft Bug 1992 e. V. entgegen den satzungsmäßigen Bestimmungen
- Die verhältnismäßig hohe Vergütung von Mitgliedern bei der Durchführung
der satzungsmäßigen Aufgaben(§ 670 BGB).
Im Falle der Auflösung der Marinekameradschaft Bug 1992 e. V. wird auf den §
15 verwiesen.
§3
Mittel zur Erreichung des Zwecks / Aufgaben
1. Pflege des Seefahrtsgedankens, der Seefahrt und der Seegeltung in enger Zusammenarbeit
mit der Bundesmarine und der Handelsschifffahrt.
2. Förderung und Pflege der deutschen Marinetradition, des seemännischen
sowie marinefliegerschen Brauchtums und Kulturgutes (z.B. Shanty-Chor, Schiffs und
Flugzeugmodellbaus).
3. Pflege der Kameradschaft sowie gegenseitiger Hilfe und Unterstützung in Notfällen
und bei Krankheit
4. Förderung von Marinegedenk - und Marineerinnerungsstätten insbesondere
des Gedenksteins, der auf See gebliebenen Seeleute auf dem Friedhof in Dranske.
5. Durchführung von Veranstaltungen, Vorträgen, Seminaren und Ausstellungen
um das Interesse für die Bedeutung und Notwendigkeit der Seefahrt und freier,
sicherer Seeverbindungen für unser Land in der Bevölkerung zu wecken.
6. Förderung und Unterstützung der Marinekameradschaft Bug 1992 e. V. förderungswürdig
erscheinender Institutionen auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung.
7. Durchführung von kulturellen, maritimen und gesellschaftlichen
Veranstaltungen zur Pflege der Marinetradition, der Zusammengehörigkeit und der
Kameradschaft.
8. Pflege enger Kontakte und Zusammenarbeit mit der Marine, der Handelsschifffahrt
und Fischerei, den Soldaten- und Reservistenverbänden sowie der Öffentlichen
Hand und den hiermit im Zusammenhang stehenden Institutionen.
9. Förderung und Unterstützung der Jugendarbeit der Marine Jugendgruppen
im Raum Wittow.
10. Förderung des Segel- und Wasser Sports im Raum Wittow.
11. Erwerb und Pflege von Einrichtungen, die dem Zweck und der Zielsetzung der Marinekameradschaft
Bug 1992 e. V. und seiner Dachorganisation dienlich sind.
12. Förderung von Partnerschaften mit der Marine, mit anderen Marinekameradschaften
und Marinevereinigungen im In - und Ausland.
13. Förderung der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglieder können werden:
a) Ehemalige und aktive Angehörige aller deutschen Marinen, der Seeflieger, der
Handels- und Küstenschifffahrt sowie der Fischerei
b) Personen, die den Zielen der Marinekameradschaft Bug 1992 e. V. , der Marine, der
Seefahrt und dem maritimen Gedanken nahe stehen.
c) Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, deren Ziele der
Marinekameradschaft Bug 1992 e. V. verwandt oder förderlich sind
d) Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Vollbesitz der
bürgerlichen Ehrenrechte sein.
e) Der Wechsel eines Mitgliedes von einer dem DMB angeschlossenen
Marinekameradschaft zu einer anderen, dem DMB angeschlossenen
Marinekameradschaft ist möglich. Es findet dann eine Überweisung statt. Die
Zugehörigkeit zum DMB wird durch die Überweisung nicht unterbrochen.
2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag / Beitrittserklärung
erforderlich. Sie ist von dem Antragsteller zu unterschreiben. Mit seiner Unterschrift
unter die Beitrittserklärung erkennt der Bewerber die Satzung des DMB und die
Satzung der MK Bug ohne Einschränkungen an.
3. Über die Aufnahme eines Mitgliedes beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung
mit 2/3 Mehrheit, in geheimer Abstimmung.
Eine Ablehnung ergeht schriftlich und bedarf keiner Begründung.
4. Die Ernennung von Mitgliedern der Marinekameradschaft Bug 1992 e. V. und von Personen,
die sich um das Wesen der Marine und/ oder der Marinekameradschaft Bug 1992 e. V. besonders
verdient gemacht haben , zu Ehrenmitgliedern, ist zulässig. Die höchste Ehrung
innerhalb der MarinekameradschaftBug1992e.V. Ist die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden.
Die Ernennung von ehemaligen Vorsitzenden zu Ehrenvorsitzenden ist zulässig. Der
Vorstand schlägt die Ernennung vor. Der Beschluss erfolgt durch die Jahreshauptversammlung.
5. Die Mitgliedschaft in der MK Bug ist nicht übertrag- oder vererbbar.
§5
Die Mitgliedschaft in der Marinekameradschaft Bug, 1992 e. V, endet durch
a) Freiwilligen Austritt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen,
die schriftlich zum Quartalsende dem Vorstand anzuzeigen ist.
b) Tod des Mitgliedes
c) Ausschluss des Mitgliedes
2. Ausschlussgründe sind:
a) Schädigung des Ansehens der Marinekameradschaft Bug 1992 e. V.
b) Zuwiderhandlung/Verstöße gegen die Satzung der Marinekameradschaft Bug
1992 e V..
c) Beitragsrückstände von mehr als 3 Monatsbeiträgen, die nach vorausgegangener
2. Mahnung nicht bezahlt sind.
d) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit zweidrittel Mehrheit. Das
Mitglied ist vom Ausschluss schriftlich, per Einschreiben oder per Empfangsbestätigung
zu unterrichten.
e) Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht gegen den Beschluss des Vorstandes innerhalb
von vier Wochen, vom Tag der Zustellung an, Berufung an die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung schriftlich einzulegen und die Begründung in der Versammlung
persönlich vorzutragen.
f) Ausgeschlossene Mitglieder können keine Ansprüche an die Marinekameradschaft
Bug 1992 e. V. und deren Vermögen erheben.
§6
Pflichten und Rechte der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten und Rechte.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die satzungsmäßigen Ziele und Aufgaben
der Marinekameradschaft Bug 1992 e. V. nach besten Kräften zu erfüllen, zu
unterstützen und zu fördern.
3. Vom Tag der Aufnahme an hat jedes Mitglieder das Recht an allen Veranstaltungen
der Marinekameradschaft Bug 1992 e. V. teilzunehmen. Es besitzt das Stimmrecht in allen
Versammlungen.
4. Es kann in den Vorstand, in alle Funktionen und Gremien der Marinekameradschaft
Bug 1992 e. V. gewählt werden.
5. Alle Mitglieder beziehen das Verbandsorgan des DMB "Blaue Jungs" Von diesem
Bezug können Mitglieder befreit werden, wenn bereits ein MK - Mitglied der gleichen
Familie oder Wohngemeinschaft die "Blaue Jungs " bezieht.
§7
Beiträge
1. Zur Erfüllung der Aufgaben der Marinekameradschaft Bug 1992 e. V. wird von
den Mitgliedern ein Beitrag für das laufende Geschäftsjahr erhoben. Die Höhe
des Mitgliedsbeitrags beschließt die Jahreshauptversammlung.
2. Der für das laufende Geschäftsjahr zu entrichtende Beitrag wird mit Beschluss
der Mitgliederversammlung fällig. Er ist vierteljährlich zu entrichten und
soll im Einzugauftragsverfahren erhoben werden.
3. Die Beiträge dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden.
4. Beiträge werden bei Beendigung der Mitgliedschaft gemäß § 5
nicht erstattet.
5. Die Pflicht zur Beitragszahlung erlischt erst mit Ablauf des Quartals (§5 Abs.1a).
6. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§8
Organe
1. Organe der Marinekameradschaft Bug 1992 e. V. sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung Jahreshauptversammlung
c) die Ausschüsse / Gremien
2. Der Vorstand der Marinekameradschaft Bug 1992 e. V. besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden - Stellvertreter / Schatzmeister
- dem 3. Vorsitzenden Schriftführer
- dem möglichen 1. und 2. Beisitzer.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Bei objektiven Ausscheidungsgründen erfolgt durch die Mitgliederversammlung
eine Neuwahl.
4. Anträge und Vorschläge zur Neuwahl einzelner Vorstandsmitglieder sind
schriftlich bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu einer Sitzung ordnungsgemäß
eingeladen wurde und die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind.
6. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
7. Ehrenmitglieder können an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen.
8. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die 3 Vorsitzenden. Jeder von den dreien
ist allein-vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur
im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden zur Vertretung befugt. Für den Fall,
dass der 1. Vorsitzende vorzeitig aus seinem Amt scheidet, führt der 2. Vorsitzende
kommissarisch die Geschäfte der Marinekameradschaft Bug 1992 e. V. bis zur nächsten
Mitgliederversammlung.
9. Zur Sicherung und Durchführung satzungsmäßiger Ziele und Aufgaben
kann
der Vorstand entsprechende Ausschüsse berufen.
10. Die Ausübung eines Vorstandsamtes erfolgt neben der Erstattung
nachgewiesener Auslagen ehrenamtlich.
§ 9
Mitgliederversammlungen
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet vierteljährlich statt.
2. Die einmal jährlich durchzuführende Jahreshauptversammlung ist spätestens
bis zum 31. März eines jeden Jahres einzuberufen. Die Mitglieder sind durch den
Vorstand unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung und unter Einhaltung
von einer Frist von mindestens drei Wochen vor dem angesetzten Termin, schriftlich
einzuladen. Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand vierzehn Tage vorher schriftlich
einzureichen.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn
es
im Interesse der Marinekameradschaft Bug 1992 e. V erforderlich ist.'
- vom 1. Vorsitzenden
- vom 2. und 3. Vorsitzenden gemeinsam
- auf schriftlichen Antrag von 2/3 der Mitglieder unter Anführung der
Gründe
- über die Notwendigkeit oder Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand mit zweidrittel Mehrheit.
§10
Beschlussfähigkeit
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3 der
Gesamtmitgliederzahl anwesend ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb
von drei Wochen eine erneute Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
2. Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst
werden.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Ausübung des
Stimmrechts ist nicht übertragbar.
§11
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
Aufgaben:
1. Vortrag der Jahresberichte durch den Vorstand.
2. Vortrag des Berichtes über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung
durch die Kassenprüfer.
3. Genehmigung der Rechnungslegung für das Berichtsjahr.
4. Erteilung der Entlastung des Vorstandes.
5. Die Wahl des Vorstandes.
6. Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern.
7. Die Aufstellung des Haushaltplanes.
8. Die Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages für Mitglieder.
9. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren.
10. Beschlussfassung über die vorliegenden Anträge.
11. Beschlussfassung über notwendige Satzungsänderungen.
12.Festlegung des Wochentags der Monatsversammlungen.
13. Wahl des Vereinslokals.
14. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über
-die Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
- die Satzungsänderung und
bedürfen zur Erlangung ihrer Rechtsgültigkeit einer Stimmenmehrheit von 3/4
der anwesenden Mitglieder.
15. Wahl der Liquidatoren.
16. Die Tagesordnung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im
Protokoll festzuhalten. Die Beurkundung der Beschlüsse erfolgt durch den
Versammlungsleiter und den Protokollführer. Bei Wahlen sind die Namen der
Kandidaten und die Anzahl der auf sie entfallenden Stimmen anzugeben.
§12
Kassenprüfer / Revisoren
1. Zur Ausübung der Kontrolle erfolgt die
Wahl von zwei Kassenprüfern / Revisoren durch die Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren.
2. Die Kassenprüfer / Revisoren haben die Kassen und Buchführung nebst
Belegwesen zu überwachen, die Kasse zu prüfen und mindestens 1 mal jährlich
der
Mitgliederversammlung zu berichten.
§ I3
Gewährleistung durch den Vorstand
1. Der Vorstand hat besonders dafür zu sorgen, dass die Vereinsorganisation die
Erfüllung der Ziele und Aufgaben des Vereins gewährleistet.
2. Am Ende eines jeden Geschäftsjahres, hat der Vorstand einen Jahresbericht sowie
Jahresabschluss aufzustellen und diesen vorzutragen. Dabei hat er den Vermögensstand
und die finanziellen Verhältnisse des Vereins zu entwickeln und zu erläutern.
3. Für das bevorstehende Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen und
zu erläutern.
4. Über die allgemeinen Aktivitäten des Vereinslebens ist zu berichten. Darüber
hinaus ist ein Jahresveranstaltungskalender zu erarbeiten und vorzulegen.
§ 14
Schiedsgericht
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Marinekameradschaft Bug 1992 e. V., die aus
dem Marinekameradschaft Bug 1992 e. V. -Verhältnis entstanden sind , können
durch ein Schiedsgericht geschlichtet werden. Jede streitende Partei benennt zwei Mitglieder,
die sich einen unparteiischen Vorsitzenden wählen.
§15
Auflösung und Abwicklung
1. Die Auflösung der Marinekameradschaft Bug 1992 e. V. erfolgt durch Beschluß
der Mitgliederversammlung bzw. einer außerordentlichen dafür einberufenen
Mitgliederversammlung wenn 2/3 der eingetragenen Mitglieder anwesend sind und davon
¾ für eine Auflösung stimmen.
2. Bei Auflösung der Marinekameradschaft Bug 1992 e. V. oder bei Wegfall ihres
satzungsmäßigen Zwecks fällt das Vermögen dem DMB zu, der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Die ordnungsgemäße Abwicklung der Auflösung obliegt den von der
Mitgliederversammlung / außerordentlichen Mitgliederversammlung zu wählenden
Liquidatoren.
§16
Schlußbestimmung
Die Satzung ist von der Gründungsversammlung am 31.10.1992 beschlossen und genehmigt
worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Copyright © 1999 MK Bug 1992 e.V. Alle Rechte
vorbehalten.
Stand: |